Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen verwalten...
Die sich ständig ändernde Umweltgesetzgebung macht einen Überblick über die tatsächlichen Anforderungen an Betriebe schwer. Gerade für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bestehen Unsicherheiten.
Die neue, bundesweit gültige Anlagenverordnung AwSV ist seit 2017 in Kraft. Alle Unternehmen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, sind davon betroffen.
Unser Werkzeug AwSV stellt ein technisches Hilfsmittel dar und hilft bei der systematischen
- Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Erkennung von Defiziten gegenüber den neuen Vorgaben der AwSV
- Verfolgung von Maßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen
- Festlegung von Verantwortlichkeiten und Pflichten
- Erstellung der gesetzlich geforderten Anlagendokumentation
- Planung und Verfolgung der gesetzlich geforderten Prüfungen
Das EXCEL-basierte Datenformat erlaubt Auswertungen und Eingrenzungen über Filter. So können Sie schnell passende Unterlagen für Audits, Behördengespräche etc. erstellen.
Hinweis:
Das Werkzeug AwSV stellt ein technisches Hilfsmittel dar. Es stellt keine Unternehmensberatung dar und ersetzt nicht die unternehmensbezogene Prüfung der einzuhaltenden Vorschriften. Für die unternehmensorganisatorische Umsetzung der Vorgaben im Unternehmen, in Betrieben oder Betriebsteilen trägt alleine der Anlagenbetreiber die Verantwortung. Soweit Pflichten als „relevant“ oder „nicht relevant“ gekennzeichnet sind, handelt es sich nur um Vorschläge, die auf einschlägigen Branchenerfahrungen beruhen, nicht aber auf einer auf das Unternehmen oder den Betrieb des Auftraggebers bezogene Prüfung auf Relevanz und die daraus abzuleitenden Unternehmerpflichten, für die alleine der Auftraggeber verantwortlich ist.
Für die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und bei rechtlichen Problemstellungen ist die Kontaktierung von Fachleuten (z.B. Fachjuristen) durch das Unternehmen / den Auftraggeber erforderlich.
Für die Ermittlung und Einhaltung von Pflichten aus Vorschriften und hinsichtlich der Einhaltung von Anzeige- / Meldeverpflichtungen bei öffentlichen Stellen usw. liegt es in der Verantwortung des Unternehmers / Kunden / Betreibers von Anlagen, rechtzeitig eine Klärung mit den betreffenden Ämtern / Stellen, möglichst unter Beteiligung eines Fachjuristen herbeizuführen. Dies gilt auch für die Einhaltung von Terminen, Anträge an öffentliche Stellen, entsprechende Fristen etc. Eventuell ist hierzu die Kontaktierung zusätzlicher Stellen (zuständiger Behörden, Wirtschaftsprüfer oder akkreditierter Zertifizierungsunternehmen) erforderlich. TUC kann keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernehmen.
Haftungsansprüche gegen das Ingenieurbüro TUC, welche sich auf Schäden materieller oder immaterieller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen entstehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens TUC kein nachweislich vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden vorliegt.